Az.: 6321
Zweite Satzung zur Änderung der
Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung (BGS-EWS)
der Gemeinde Kahl a. Main
vom 16.12.2020
Auf Grund von Art. 23 und 24 Abs 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung
erlässt die Gemeinde folgende Satzung:
§ 1
Änderung der Satzung
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Kahl a. Main
(BGS-EWS) vom 11.12.2013, veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt Nr. 22 vom
20.12.2013, geändert durch die erste Satzungsänderung vom 25.07.2017,
wird wie folgt geändert:
1. § 11 „Schmutzwassergebühr" erhält unter Abs. 1 folgende Ergänzung:
f) im Abrechnungsjahr 2021 (01.01.–31.12.2021): 2,67 € pro Kubikmeter Schmutzwasser,
g) im Abrechnungsjahr 2022 (01.01.–31.12.2022): 2,71 € pro Kubikmeter Schmutzwasser,
h) im Abrechnungsjahr 2023 (01.01.–31.12.2023): 2,78 € pro Kubikmeter Schmutzwasser,
2. § 12 Abs. 7 „Niederschlagswassergebühr" erhält folgenden neuen Wortlaut:
Die Niederschlagswassergebühr beträgt jeweils 0,54 € pro m² / Jahr für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 sowie 0,56 € pro m² / Jahr für das Abrechnungsjahr 2023.
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Kahl a. Main, den 16.12.2020
Gemeinde Kahl a. Main
gez.
Jürgen Seitz
1. Bürgermeister
Nachfolgend die nichtamtliche Fassung, din der die 2. Änderungssatzung eingearbeitet ist...
Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung
der Gemeinde Kahl a. Main
(BGS-EWS)
vom 11.12.2013 i. d. F. vom 25.07.2017
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Kahl a. Main folgende
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet. In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m herangezogen. Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzung auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung hat, zu beziehen; nicht herangezogen wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. Reichen die Bebauung bzw. die gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 2 hinaus oder näher als 10 m an die Begrenzung heran, so ist die Begrenzung 10 m hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung anzusetzen.
(2) Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20 Baunutzungsverordnung – BauNVO) festgelegt, so errechnet sich die Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) festgesetzt, so ergibt sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese maßgebend. Ist jedoch im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschossfläche vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
(3) Wenn für das Grundstück die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen ist, ist die zulässige Geschossfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(4) Die zulässige Geschossfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete in der Gemeinde festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ), wenn
a) in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt ist oder
b) sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche nicht hinreichend sicher entnehmen lässt oder
c) in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt werden soll oder
d) ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB in Verbindung mit § 17 und § 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(6) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(7) Die Geschossfläche der auf dem heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder selbständigen Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserabteilung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, wird von der für das Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt. Das gilt nicht für Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind oder die bei der Berechnung der auf dem Grundstück zulässigen Geschossfläche ohnehin unberücksichtigt bleiben (vgl. § 20 Abs. 4, 2. Alt., § 21 a Abs. 4 BauNVO). Geschossflächen sind insoweit abzuziehen, als sie auf die zulässige Geschossfläche (§ 20 BauNVO) anzurechnen sind.
(8) Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie herausragen.
(9) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
- im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
- wenn sich die zulässige Geschossfläche durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder durch Erlass oder Änderung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder durch die konkrete Bebauung auf dem Grundstück später vergrößert, für die zusätzlichen Flächen,
- wenn sich durch eine nachträgliche Bebauung des Grundstücks im Rahmen der Anwendung des Abs. 1 Sätze 2 bis 4 die der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Grundstücksfläche vergrößert,
- im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes im Sinn des § 5 Abs. 7, wenn infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen,
- für Außenbereichsgrundstücke (Abs. 8), wenn sich die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche im Sinn von Abs. 8 später vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Abs. 8 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind;
§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 2,33 €
b) pro m² Geschossfläche 7,93 €
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 8
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 10
Gebührenerhebung / Grundgebühr
I. Gebührenerhebung:
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.
II. Grundgebühren:
1. Die Grundgebühr wird bei anschließbaren Grundstücken nach der Nenngröße der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Nenngröße der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird die Nenngröße geschätzt, die nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
2. Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern der Nenngröße
bis 6 cbm/h 49,09 €
bis 10 cbm/h 65,44 €
bis 20 cbm/h 98,16 €
über 20 cbm/h 163,62 €
Verbundzähler bis 50 mm Nennweite 1.145,30 €
Verbundzähler bis 80 mm Nennweite 1.308,90 €
Verbundzähler bis 100 mm Nennweite 1.472,52 €
Verbundzähler über 100 mm Nennweite 1.636,14 €
§ 11
Schmutzwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt
a) im Abrechnungsjahr 2014 (01.01. – 31.12.2014): 3,15 € pro Kubikmeter Schmutzwasser,
b) im Abrechnungsjahr 2015 (01.01. – 31.12.2015): 3,46 € pro Kubikmeter Schmutzwasser,
c) im Abrechnungsjahr 2016 (01.01. – 31.12.2016): 3,46 € pro Kubikmeter Schmutzwasser und
d) im Abrechnungsjahr 2017 (01.01. – 31.12.2017): 3,45 € pro Kubikmeter Schmutzwasser
e) in den Abrechnungsjahren 2018 bis 2020 (01.01.18 - 31.12.20): 2,85 € pro Kubikmeter Schmutzwasser,
f) im Abrechnungsjahr 2021 (01.01. - 31.12.2021): 2,67 € pro Kubikmeter Schmutzwasser,
g) im Abrechnungsjahr 2022 (01.01. - 31.12.2022): 2,71 € pro Kubikmeter Schmutzwasser,
h) im Abrechnungsjahr 2023 (01.01. - 31.12.2023): 2,78 € pro Kubikmeter Schmutzwasser,
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
a) ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
b) der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
c) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. eines jeden Veranlagungszeitraums mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 10 m³ pro Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
a) Wassermengen bis zu 5 m³ jährlich,
b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5) Im Fall des Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. eines jeden Veranlagungszeitraums mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
§ 12
Niederschlagswassergebühr
(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den überbauten und den befestigten Flächen des Grundstücks, von denen aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
(2) Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten nach folgenden Faktoren festgesetzt:
Faktor Art der Versiegelung
1,0 Vollständig versiegelte Flächen z. Bsp. Dachflächen, Asphalt-, Beton-, oder Bitumenflächen
0,6 Stark versiegelte Flächen z. Bsp. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster
0,3 Wenig versiegelte Flächen z. Bsp. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer
(3) Überbaute und befestigte Flächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Entwässerungsanlage ferngehalten wird und z. B. über Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer eine andere Vorflut erhält.
(4) Wird Niederschlagswasser von überbauten und befestigten Flächen in einer Zisterne mit einem Fassungsvermögen von mindestens 2 m³ gesammelt, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an; besteht ein Überlauf von der Sammelvorrichtung an die öffentlichen Entwässerungsanlage, werden pro m³ Stauraum 25 m² Grundstücksfläche von der der Berechnung der Niederschlagswassergebühren zugrunde zu legenden Fläche abgezogen.
(5) Ist die gebührenpflichtige Fläche, von der Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen gesammelt wird, geringer als die aufgrund des Zisternenvolumens errechnete, außer Ansatz zu lassende Fläche, so bleibt nur diejenige Fläche unberücksichtigt, von der Niederschlagswasser in die zuvor genannten Vorrichtungen eingeleitet wird. Der Gebührenschuldner hat der Gemeinde auf Anforderung innerhalb eines Monats eine Aufstellung der für die Berechnung der Gebühr nach dem Abs. 1 bis 4 maßgeblichen Flächen einzureichen. Maßgebend sind die Verhältnisse am ersten Tag des Veranlagungszeitraums. Änderungen der der Gebührenberechnung zugrunde liegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung der Gemeinde mitzuteilen. Sie werden im folgenden Veranlagungszeitraum berücksichtigt. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(6) Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nach Abs. 5 nicht fristgerecht oder unvollständig nach, so kann die Gemeinde die maßgeblichen Flächen schätzen.
(7) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,57 € pro m² pro Jahr.
§ 13
Gebührenzuschläge
Für Abwässer im Sinn des § 11 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Schmutzwassergebühr erhoben.
§ 14
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.
§ 15
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 16
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr wird jährlich abgerechnet und einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind monatlich Vorauszahlungen in Höhe eines Zwölftels des Gesamtbetrages des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlung unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§ 17
Übergangsregelung zur Vorauszahlung
Abweichend von § 16 setzt sich die Vorauszahlung für das Jahr 2014 wie folgt zusammen:
a) Vorauszahlung für die Schmutzwassergebühr:
Der Berechnung der monatlichen Vorauszahlung wird ein Zwölftel der Einleitungsmenge des Vorjahres sowie die für das Kalenderjahr 2014 ermittelte Schmutzwassergebühr von 3,15 €/m³ zugrunde gelegt.
b) Vorauszahlung für die Niederschlagswassergebühr:
Der Berechnung der monatlichen Vorauszahlung wird ein Zwölftel der voraussichtlichen Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2014 zugrunde gelegt. Diese basiert auf den erstmals ermittelten überbauten oder befestigten Flächen (vgl. § 12) und dem für die Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2014 ermittelten Gebührensatz von 0,60 €/m².
§ 18
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 19
Untersuchungsgebühren
Für die Untersuchung von Abwasserproben aus privaten, gewerblichen und industriellen Abscheide- oder Abwasserreinigungsanlagen oder deren Messschächte und sonstigen Entnahmestellen der Grundstückentwässerungsanlage werden, sofern zulässige Werte überschritten werden, Untersuchungsgebühren in Höhe des tatsächlichen Anfalls erhoben.
§ 20
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.01.1992, zuletzt geändert zum 12.10.2011, außer Kraft.
Kahl a. Main, 11.12.2013/25.07.2017/16.12.2020
gez. Seitz
1. Bürgermeister
Diese Satzung wurde im Amtl. Mitteilungsblatt der Gemeinde Kahl a.Main Nr. 22 vom 20.12.2013
bekanntgemacht und ist am 01.01.2014 in Kraft getreten.
Hinweis:
Der vorgenannte Satzungstext beinhaltet die 1. Änderungssatzung vom 25.07.2017, die im Mitteilungsblatt Nr. 14 der Gemeinde Kahl a. Main am 04.08.2017 amtlich bekannt gemacht wurde.
Der vorgenannte Satzungstext beinhaltet die 2. Änderungssatzung vom 16.12.2020, die im Mitteilungsblatt Nr.22 der Gemeinde Kahl a. Main am 18.12.2020 amtlich bekannt gemacht wurde.