Technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen:
§ 15 Abs. 5, Abs. 4 StromNZV
Bei Netzengpässen die zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität, Übertragsungsrichtung in die der Engpass auftritt und die prognostizierte Dauer.